Was besagt das neue Gesetz zur Maklerprovision?
Kurz gesagt, regelt das neue Gesetz die Verteilung der Kosten der Maklerprovision. Künftig ist es in keinem Bundesland mehr möglich, dass der Käufer die Courtage alleine tragen muss.
Nun bezahlen beide Parteien die Courtage zu gleichen Teilen – die Courtage wird also durch zwei geteilt.
Erlässt der Makler einer Partei die Kosten, kann er von der anderen Partei auch keine Provision verlangen. Der Makler kann also nicht für eine Partei unentgeltlich arbeiten und von der anderen eine Provision verlangen. Solche Vereinbarungen sind rechtswidrig. Um dies sicherzustellen, muss der Auftraggeber des Maklers zuerst nachweisen, dass er seinen Anteil beglichen hat, bevor die andere Partei zur Kasse gebeten wird.
Das neue Gesetz gilt für sowohl für Einfamilienhäuser als auch für Eigentumswohnungen.
Ab wann tritt das neue Gesetz zur Maklerprovision in Kraft?
Die neue Verteilung der Maklerprovision tritt ab dem 23. Dezember 2020 in Kraft. Das heißt: Bei allen Kaufverträgen, die nach dem 23.12.2020 geschlossen werden, wird die Maklercourtage von Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen bezahlt. Das gilt auch, wenn der Vertrag zur Vermarktung des Objektes zwischen Eigentümer und Makler bereits vor dem 23.12.2020 geschlossen wurde.
Eine Ausnahme gibt es, wenn der Käufer nicht als Verbraucher beziehungsweise natürliche Person handelt. Sobald der Käufer den Status einer juristischen Person hat (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten weiterhin die alten Regelungen. In diesem Fall ist es – abhängig vom Bundesland – weiterhin möglich, dass der Käufer die Provision alleine trägt.
Maklervertrag bedarf der Schriftform
Das neue Gesetz regelt außerdem, dass es einen Maklervertrag in Schriftform bedarf. Dabei wird sowohl eine E-Mail zur Beauftragung des Maklers als auch ein Schriftstück akzeptiert. Mündliche Abreden und ein Vertrag per Handschlag gelten nun nicht mehr.